Geschätzte Leserinnen und Leser!
Da sich die Unterzeichner nach ihren millionenschweren Einsätzen für das Land
(im Zeitraum von 30 Jahren wurden an die drei bis vier Mill. DM für diese Aufgabe eingesetzt)
nicht mehr finanziell in der Lage sind, dem Land weiter zu dienen . . .
sie wegen diesen politischen Arbeiten
(Ermittlungen und Aufdeckungen milliardenschwerer Korruptionen, sprich Plünderungen öffentlicher und privater Gelder während der zurückliegenden dreissig Jahre)
Schutz durch Kräfte, die dem Land verpflichtet und bereit sind,
dringend benötigen,
da das Land in großer Gefahr, es ausverkauft wird,
die Warner trotz ihren frühzeitigen Warnungen in den dreissig Jahren (nicht erst jetzt und damit zu spät)
durch diese Korruptionscliquen und ihre Trittbrettfahrer
wirtschaftlich existentiell bedroht werden,
geben sie dieses weitere Flugblatt – oder wie man den öffentlichen Aufruf sonst nennen will – heraus.
Sie werden u.a. durch ZV-Maßnahmen gegen sich sowie durch gerichtliche Verfahren, die ihnen aufgezwungen werden, bedroht.

Bild: RB J.H.Koeppl i. Verfahren vor d. LG München I
gegen die HypoVereinsbank
Die Bedrohungen erfolgen insbesondere seitens einer Münchner Großbank H. sowie seitens eines ehemaligen, inzwischen rachsüchtigen und die Notlage ausnützenden Mitarbeiters sowie durch dessen rücksichtslosen Anwalt.
Hier zu den Problemgebieten, die durch die bankendevote Rechtsprechungspraxis des 11. Senats im BGH entstanden sind und einen konkreten Fall mit dieser Großbank betreffen, welche die derzeitige Aussichtslosigkeit eines Prozessgewinns (Zwangsvollstreckungsabwehrklage) deutlich machen:
1. Die Banken erhielten gemäß jüngerer Entscheidungen des 11. Senats des BGH unter seinem bankenfreundlichen Vorsitzenden Dr. Nobbe grundsätzlich die Rechtsposition eingeräumt, sich nach für sie lukrativer Finanzierung weit überteuerter Immobilien (das haben sie in hunderttausenden Fällen getan) dummdreist – oder soll man besser sagen zynisch – aus der Verantwortung zu ziehen. Der BGH lässt sie grundsätzlich (mit einigen Ausnahmen) erst dann in die Pflicht (zb. Aufklärungspflichten) nehmen und haften, sofern die sittenwidrige (wucherische) Überhöhung des Immobiliendarlehens bzw. Immobilienkaufpreises (nahezu das Doppelte des wahren Verkehrs- oder Marktwertes) nachgewiesen ist. Andere Entscheidungen des BGH setzen gar voraus, dass die Bank von der Sittenwidrigkeit Kenntnis besaß. Ansonsten wird bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit die Verwerflichkeit der Gesinnung unterstellt.
Anderen Marktteilnehmern wird dieses „Recht“ von Seiten des Gesetzgebers wie der Rechtsprechung n i c h t eingeräumt. Dort herrschen noch einigermaßen korrekte Anbieterpflichten und Verbraucherschutzrechte. Der EuGH hat nun mit seinem Urteil im Oktober 2005 diese Rechte wieder gestärkt und dem BGH (11. Senat) einen Rüffel erteilt.
Innerhalb des BGH (zum 2. und 3. Senat) gibt es allerdings Meinungsunterschiede zum Vorgehen des 11. Senats.
2. Im konkreten Fall wurde gegen diese Münchner Großbank seitens einer von ihr geschädigten Person eine Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus zwei Grundschulden beim Landgericht München I (29. Kammer) erhoben.
Es wird darin seitens der von der Bank Geschädigten – die Ehefrau des Korruptionsermittlers J. Hermann Koeppl – behauptet, dass es 1999 ein Kaufpreissplitting gegeben hatte: der eine Teil der Käufer zahlte für die gleiche Wohnung bei gleicher Ausstattung im gleichen Zeitraum DM 100.000 bis 120.000, der andere DM 170.000 bis über 184.000.- . Die Klägerin und Geschädigte bezahlte den Höchstpreis, nämlich DM 184.500.
Es wurde nun durch sie im Prozess vorgetragen, dass bei einer Überhöhung um 84%, welche gutachterlich festzustellen ist, Sittenwidrigkeit vorläge. Denn auch der Preis von DM 100.000.- sei bereits zu hoch angesetzt gewesen. Das Objekt – eine ETW mit ca. 50 qm aus dem Jahre 1956 – sei bestenfalls – da die Wohnanlage wie die Wohnung unsaniert – DM 70.000 wert gewesen.
2. Die Klägerin und Bankkundin bzw. Geschädigte hatte mit einem Finanzierungsvermittler E., der unrichtige Angaben zum Objektwert von Anbeginn der Gespräche machte, um die Geschädigte zum Kaufabschluß zu verlocken, zu tun. Er brachte die beiden Darlehensverträge – es handelte sich um den Kauf von zwei Wohnungen – zur Unterschriftsreife.
Mit der Bank H. bestand keinerlei direkter Kontakt, lediglich kurz vor Unterzeichnung der beiden Darlehens- und Sicherungsverträge ein brieflicher. Die Selbstauskunftsdaten etc. stellte dieser Finanzierungsvermittler E. her. Er schob die die beiden Finanzierungsverträge und den notariellen Vertrag vorbereitenden Urkunden etc. hin und her und gab sie der Bank H.. Er trat faktisch als ihr Erfüllungsgehilfe in Erscheinung. Sie duldete dessen Auftreten.
Die Bank H. beteiligte sich selbst in Form einer zweiseitigen Wirtschaftlichkeits- u. Liquiditätsrechnung an den Fehlangaben des Finanzierungsvermittlers E. wie auch denen des Objektverkäufers K.. Alles geschah per Fax, per Post und per Telefon. Es gab keinen persönlichen Kontakt vor und bei Darlehensunterzeichnung mit der Bankfiliale. Die Gegenzeichnung der Darlehensangebote durch die Klägerin erfolgte durch die Bank zwei Tage vor dem Kaufvertrag der beiden Immobilien.
Am gleichen Tag der Verbriefung, einige Stunden vor dem Notartermin, wurden im Rahmen einer Objektbesichtigung vor Ort (Nähe Hanau, Großraum Frankfurt) Gespräche mit der Verkäuferseite K. und dem Finanzierungs- und Objektvermittler E. geführt. Diese Gespräche wurden genehmigt auf Videoband aufgezeichnet, da K. wie E. argumentiert hatten, dass die die beiden Wohnungen bewohnenden Mieter keine Besichtigung zuließen. Aus der genehmigten Videoaufzeichnung geht hervor, dass die Klägerin wie ihr Ehemann bei diesem Gespräch ganz klar über den Wert der Anlage und über ihren Sanierungsbedarf hinwegtäuscht wurden.
Zweck des gesamten Prozedere war aber nicht der Immobilienerwerb und seine Finanzierung, sondern der Gewinn einer Liquidität. Denn die Klägerin befand sich durch vorangegangene Kreditkündigungen seitens dieser gleichen Bank H. im Sommer 1999 in finanzieller Not. Diese Bank H. hatte sechs Wochen vor dem Kauf der beiden teuren Immobilien bei Hanau DM 74.000.- fällig gestellt gehabt. Während die Bankzentrale in München die Kredite kündigte, räumte die Filiale dieser gleichen Bank in Stuttgart und Esslingen ein Kreditvolumen von über dem Fünfachen dessen (DM 370.000) ein. Der Kreditvermittler argumentierte, dass sich die beiden Objekte selber – unabhängig von der Bonität der Darlehensnehmerin – finanzieren und tragen würden.
Diesem Argument wurde seitens der Darlehensnehmerin nichts entgegegen gesetzt. Es war schlüssig.
Dass das die eigentliche Fallenstellung war, war zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen, zudem es auch keine Kaufpreissammlung der Stadt, in welchem die beiden Immobilien liegen, gab.
Der Finanzierungsvermittler lockte zusammen mit der Verkäuferseite mit dem Angebot, dass wir mit dem Erwerb der Immobilien eine Auszahlung einer Instandhaltungsrücklage, sprich Liquidität (in Höhe DM 44.000) zur Überbrückung momentaner Liquiditätsschwierigkeiten verknüpft sei. Die Immobilien selbst seien höchst werthaltig, die Großbank in München – eine sehr renommierte – würde sie finanzieren und auch so eingewertet haben, so die Angaben des Finanzierungsvermittlers E. .
Diese Großbank war auch die Hausbank der Familie des Ehemanns der Klägerin seit über 75 Jahren gewesen.
Man lockte damit beide in eine noch weitaus größere Notlage hinein. Vermittler E. wie Verkäufer K. zeigten sich zuvor einfühlsam und angetan von den Filmarbeiten, in denen der Ehemann der Klägerin 1999 steckte. Beide machten mehrmals klar, dass sie diese Arbeiten auf diese Weise unterstützen würden.
3. Nun argumentiert der BGH, dass auch dann, sofern der Vermittler diese Dienste erfüllte, er als Erfüllungsgehilfe tätig wurde, die Bank ihn als solchen gewähren ließ, der Bank dessen Fehlverhalten nicht zu zurechnen sei, wenn der Vermittler keinerlei Fehlangaben zu den Darlehenskonditionen selbst gemacht hat.
Dieses widerspricht jedoch dem Grundgedanken des Verbraucherrechts und dem Zweck und Inhalt des § 278 BGB.
Auch hier erlaubt sich der BGH (11. Senat) eine Sonderbehandlung der Bankenseite.
Der 11. Senat stellt sich damit gegen Fundamente des Grundgesetzes, des Rechtssystems. Diese liegen u.a. im Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG. Die Sozialverpflichtung des Kapitals (Eigentums), das heisst auch der Interessen der Banken etc., wird durch diese Banken- und Rechtsprechungs-Praxis unterlaufen.
Der BGH folgt mit seinen Entscheidungen einer informellen Vorgabe der Bundesregierung. Diese Regierung befindet sich tatsächlich in schwerer Interessenkollision. Denn der deutsche Staat ist Banken, sprich Gläubigern, wegen exorbitant hoher Verschuldung verpflichtet.
4. Die Bank hatte ein Darlehensvertragsformular zur Unterzeichnung vorlegen lassen, in welchem völlig auf die Beleihungsobjekte – wie im notariellen Kaufvertrag benannt – abgestellt wurde. Es wurden daher n i c h t Erwerbsnebenkosten wie Damnum, Provisionen (Maklergebühr), Grunderwerbsteuer, Notarkosten usw. mitfinanziert, sondern die reinen Grundstücks- und Gebäudekosten.
In ihrer Freizeichnungsklausel im Darlehensvertrag legt die Bank H. nur für diesen Fall der Mitfinanzierung der Erwerbsnebenkosten (wie hier im konkreten Fall nicht gegeben) fest, dass dann von der Finanzierungshöhe n i c h t auf den wahren Wert der Immobilie geschlossen werden dürfe.
Auf dieses Lockmittel war die Klägerin und ihr Ehemann mit hereingefallen. Sie schlossen daraus, dass in diesem Falle per Umkehrschluss sehr wohl vom Finanzierungsvolumen auf den Wert der Immobilie geschlossen werden dürfe und könne.
5. So konnte die Bank – bei dieser Glaubhaftmachung des Wertes der Immobilie – der Geschädigten eine Unterwerfungserklärung abringen, mit welcher sie nun Vollstreckungshandlungen in das Gesamtvermögen (damit auch persönliche Vermögen) der Geschädigten vornimmt.
Im nachhinein zeigt sich u.a. diese Freizeichnungsklausel im Gesamtkontext – das ist der Verdacht – als raffinierte Tarnung: sofern die Bank in Absichten unzulässiger Selbstbereicherung und Zerstörung diese Falle ausnützen sollte, dann erledigt sie damit das Geschäft derer, die zu den Großkorruptionscliquen gehören, welchen die beiden Koeppl im Zuge ihrer Arbeiten innerhalb der zurückliegenden dreissig Jahre kräftig auf die Zehen gestiegen waren.
Ein Tatzusammenhang ist zumindest deshalb nicht auszuschließen, weil die Kreditkündigungen im Juni 1999 erfolgten, nachdem in der Filmproduktion des Ehemanns der Klägerin im März bis Mai 1999 u.a. Interviews zum Thema Korruption mit Politikern in Bonn und München avisiert worden waren, und am 13. Mai 1999 die Abhörstation Echelon der Amerikaner und Briten in Bad Aibling per Kamera unter die Lupe genommen, anschließend das Drehmaterial auf Betreiben der US-MP seitens der Polizei vor Ort beschlagnahmt wurde.
6. Diese Strategie von Banken und Staat trifft eine Menge Bürger in Deutschland im Kern ihrer Existenz. Sie wirkt großflächig einkommensentziehend.
Sie könnte eine der Strategien sein, um dieses Volk zu knebeln und zu entmachten. Man muss diese Strategien in Verbindung mit der Vernichtung von Volkseigentum (sprich Staateigentum) durch Verkäufe von Staatseigentum an in- und ausländische Spekulanten sehen.
Kommunen trennen sich von hunderttausenden Sozialwohnungen (sie wollen sich insgesamt von zwei bis drei Millionen Sozialwohnungen lösen, derart pleite sind sie bereits), sie „befreien“ sich von kommunalen Einrichtungen hier und dort, was unzulässig und letztlich der Weg in die Staatsauflösung bedeutet. Bund und Länder wie Kommunen trennen sich von Gebäuden, von Kunstschätzen, selbst von hoheitlichen Aufgaben.
Selbst Haftanstalten (JVA`s) gehen Schritt für Schritt in ausländische oder andere private Hände über (JVA Hünfeld, Hessen), die Bundesdruckerei halten britische Hände in Besitz und Eigentum, das gesamte BAB-Raststättennetz innerhalb der BRD wurde ebenfalls britischen Investoren übereignet, die Bundesautobahnen sollen ebenfalls verkauft werden, nur um die durch marode Staatsfinanzen herbeigeführte Lage, welche wiederum das Werk von Korruptionen ist, zu übertünchen.
Denn es ist klar, dass diese Strohfeuereffekte nicht nur den Deutschen ihr Land rauben, sondern auch keinerlei Lösung der Finanzprobleme darstellen.
Ein Firmeninhaber, der seine Firmensubstanz veräussert, um schuldenfrei zu werden, der hört auf, Unternehmer zu sein. So ergeht es diesem Staat, der längst keiner mehr ist, da er sich in Händen seiner Gläubiger – meistens sind es Banken aus dem In- und Ausland – befindet.
Dieser Staat wird seit Jahrzehnten ausgeraubt, wie die Koeppls seit dreissig Jahren ermitteln und in 1980 / 1981 über Großmedien großflächig veröffentlichen ließen.
Die, die das das Land und die Menschen vor den Folgen milliardenschwerer Korruptionen zu Lasten der Staatsfinanzen warnten, werden einer Existenzvernichtungsstrategie seitens dieser Großbank H. und nun auch anderer Kreise, die sich trittbrettfahrerartig anhängen, unterworfen und müssen betteln gehen. Denn die meisten Gerichte schützen sie nicht – wie sich dieses derzeit darstellt.
Lieber Leserinnen und Leser, schreiben und schreien Sie das – schon auch aus Ihrem Interesse – hinaus und lesen Sie in den Nachrichtenthemen unter den Domainadressen
www.antaris.tv
www.fm-tv.net
www.constantin-v-antaris.de
http://www.antaris.com
http://www.ra-kanzlei-koeppl.de
richard c. kendel, constantin antaris, Dr. J.B.Koeppl, Robert Kendel, 8 1 5 4 5 München
ca-antaris-news 29-7-2008
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